Quelle: Botschaft des Bundesrates zu den Bilateralen III, Kapitel 2.2.6 (S. 153–164)
PDF der Botschaft
Die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen bilden den Kern der Beihilfeüberwachung im Paket Schweiz–EU. Sie definieren, was eine staatliche Beihilfe ist, statuieren ein grundsätzliches Verbot mit umfangreichen Ausnahmen und regeln das Überwachungssystem nach dem Zwei-Pfeiler-Ansatz. Zentral ist, dass die Beihilfedefinition zwar weitgehend Art. 107 Abs. 1 AEUV entspricht, aber enger gefasst ist: Sie gilt nur im Geltungsbereich der jeweiligen Abkommen. Das Schweizer System muss dem EU-System gleichwertig, aber nicht identisch sein.
Die Beihilfebestimmungen verfolgen ein klares Ziel:
Die Definition orientiert sich an Art. 107 Abs. 1 AEUV, ist aber spezifisch auf den Abkommenskontext zugeschnitten:
| Nr. | Kriterium | Erläuterung |
|---|---|---|
| 1 | Staatliche Mittel | Beihilfe wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt (Bund, Kantone, Gemeinden, öffentliche Unternehmen) |
| 2 | Selektivität | Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige |
| 3 | Wettbewerbsverfälschung | Tatsächliche oder drohende Wettbewerbsverzerrung |
| 4 | Handelsbeeinträchtigung | Auswirkung auf den Handel zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich |
Das vierte Kriterium («Handelsbeeinträchtigung») bezieht sich nur auf den Handel im Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens – nicht auf den gesamten Binnenmarkt. Damit ist die Schweizer Definition enger als die EU-Definition.
Staatliche Beihilfen, die alle vier Kriterien erfüllen, sind grundsätzlich unvereinbar mit dem ordnungsgemässen Funktionieren der betroffenen Abkommen.
Das Verbot wird durch umfangreiche Ausnahmen relativiert:
| Kategorie | Beschreibung |
|---|---|
| Naturkatastrophen | Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder ausserordentliche Ereignisse |
| Wirtschaftliche Entwicklung | Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten mit niedrigem Lebensstandard |
| Gemeinsames Interesse | Vorhaben von gemeinsamem Interesse beider Vertragsparteien |
| Klima und Umwelt | Beihilfen für Klimaschutz, Umweltschutz, Energieeffizienz |
| Forschung | Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation |
| Kulturförderung | Erhaltung des kulturellen Erbes, Förderung kultureller Aktivitäten |
| De-minimis | Geringfügige Beihilfen unterhalb der Schwellenwerte |
| AGVO-Kategorien | Anmeldefreie Beihilfen gemäss Gruppenfreistellung |
Beihilfen unterhalb der De-minimis-Schwelle gelten als nicht wettbewerbsverzerrend:
Das Überwachungssystem ist nach dem Zwei-Pfeiler-Modell aufgebaut:
Das Schweizer System muss dem EU-System gleichwertig sein – das bedeutet:
Die Beihilfebestimmungen enthalten umfassende Transparenzpflichten:
Für bereits bestehende Beihilfen gilt ein separates Verfahren:
Die Integration der EU-Beihilferechtsakte folgt einem speziellen Äquivalenzmechanismus:
Das Inkrafttreten der Beihilfebestimmungen ist an den Stabilisierungsteil des Gesamtpakets geknüpft:
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Zielsetzung | Level Playing Field in 3 Sektoren |
| Definition | Wie Art. 107 AEUV, aber enger (nur Abkommensbereich) |
| Grundsatz | Verbot mit umfangreichen Ausnahmen |
| Gleichwertigkeit | CH-System gleichwertig, nicht identisch |
| Transparenz | Umfassende Veröffentlichungspflichten |
| Bestehende Beihilfen | 5 Jahre Übergangsfrist, Prima-facie-Assessment |
| EU-Rechtsübernahme | Spezieller Äquivalenzmechanismus |
| Inkrafttreten | Geknüpft an Stabilisierungsteil |