Quelle: Botschaft des Bundesrates zu den Bilateralen III, Kapitel 2.2.5 (S. 150–153)
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Das EU-Beihilferecht bildet den Referenzrahmen für die Beihilfebestimmungen in den bilateralen Abkommen. Art. 107 Abs. 1 AEUV definiert den Begriff der staatlichen Beihilfe und statuiert ein grundsätzliches Verbot, das jedoch durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochen wird. Die wichtigsten Instrumente sind die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die De-minimis-Verordnungen und die Regelungen zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). Seit 2023 ergänzt die Drittstaatensubventionsverordnung das System.
Die EU-rechtliche Definition staatlicher Beihilfe umfasst vier kumulative Kriterien:
Nur wenn alle vier Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, liegt eine Beihilfe im Sinne des EU-Rechts vor.
Das grundsätzliche Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV wird durch umfangreiche Ausnahmen relativiert:
Die AGVO stellt umfangreiche Kategorien von Beihilfen automatisch von der Anmeldepflicht frei, sofern bestimmte Schwellenwerte und Bedingungen eingehalten werden:
| Kategorie | Beispiele |
|---|---|
| Forschung und Entwicklung | Grundlagenforschung, experimentelle Entwicklung |
| KMU-Förderung | Investitions- und Betriebsbeihilfen für KMU |
| Umweltschutz | Massnahmen zur Reduktion von Umweltverschmutzung |
| Energie | Erneuerbare Energien, Energieeffizienz |
| Ausbildung | Allgemeine und spezifische Ausbildungsmassnahmen |
| Kultur und Kulturerbe | Förderung kultureller Einrichtungen und Veranstaltungen |
| Infrastruktur | Lokale Infrastruktur, Breitbandausbau |
| Sport | Sportinfrastruktur, multifunktionale Freizeitinfrastruktur |
Die AGVO deckt geschätzt 95 % aller staatlichen Beihilfen in der EU ab.
Geringfügige Beihilfen unterhalb bestimmter Schwellenwerte gelten als nicht wettbewerbsverzerrend und sind anmeldefrei:
| Verordnung | Schwellenwert | Zeitraum |
|---|---|---|
| Allgemeine De-minimis | 300’000 EUR | 3 Jahre (rollierend) |
| De-minimis DAWI | 750’000 EUR | 3 Jahre |
| De-minimis Agrar | 25’000 EUR | 3 Jahre |
| De-minimis Fischerei | 40’000 EUR | 3 Jahre |
Die allgemeine De-minimis-Schwelle wurde 2024 von 200’000 EUR auf 300’000 EUR angehoben.
DAWI sind wirtschaftliche Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen und ohne staatliche Intervention vom Markt nicht ausreichend erbracht würden:
DAWI entsprechen weitgehend dem Schweizer Konzept der Grundversorgung (Service public). Ausgleichszahlungen für DAWI können unter bestimmten Voraussetzungen (Altmark-Kriterien) keine Beihilfe darstellen.
Seit Juli 2023 gilt die EU-Drittstaatensubventionsverordnung (Foreign Subsidies Regulation, FSR). Sie flankiert das EU-Beihilferecht gegenüber Nicht-EU-Staaten:
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 107–109 AEUV |
| Grundsatz | Beihilfeverbot mit umfangreichen Ausnahmen |
| AGVO-Abdeckung | ~95 % aller Beihilfen in der EU |
| De-minimis-Schwelle | 300’000 EUR / 3 Jahre (seit 2024) |
| DAWI | Entspricht CH-Grundversorgung |
| Drittstaaten-VO | Seit 2023 in Kraft, nicht direkt anwendbar |
| Bedeutung für CH | Referenzrahmen, nicht 1:1 übernommen |