Quelle: Botschaft des Bundesrates zu den Bilateralen III, S. 93--94 und 120--136
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Decision Shaping bezeichnet die Mitwirkung der Schweiz bei der Erarbeitung von EU-Rechtsakten, die spaeter in die bilateralen Abkommen uebernommen werden sollen. Die EU sichert der Schweiz die groesstmoegliche Teilnahme zu -- analog zu den EFTA/EWR-Staaten. Der Bundesrat hat zudem umfassende Begleitmassnahmen fuer Kantone, Parlament und Oeffentlichkeit beschlossen.
Die EU gewaehrt der Schweiz die groesstmoegliche Teilnahme am Rechtsetzungsprozess fuer Rechtsakte, die in den Geltungsbereich der Binnenmarktabkommen fallen. Die Modalitaeten variieren je nach Art des Rechtsakts.
| Art des Rechtsakts |
Mitwirkung der Schweiz |
Beispiel |
| Ordentliche Rechtsakte (Verordnungen, Richtlinien) |
Konsultation durch EU-Kommission, Stellungnahmen, Teilnahme an Expertengruppen |
EU-Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen |
| Delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) |
Teilnahme an Expertengruppen der Kommission |
Technische Standards im MRA |
| Durchfuehrungsrechtsakte (Art. 291 AEUV) |
Teilnahme an Komitologie-Ausschuessen (beratend) |
Durchfuehrungsbestimmungen im Luftverkehr |
Ein besonderes Element des Decision Shaping: Die Schweiz kann bei Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) des EuGH, die Fragen zu den Binnenmarktabkommen betreffen:
- Schriftsaetze einreichen (analog zu EU-Mitgliedstaaten)
- Muendliche Stellungnahmen abgeben
- So die Auslegung des relevanten EU-Rechts aktiv mitgestalten
Analog zur bestehenden Vereinbarung im Schengen/Dublin-Bereich wird eine neue Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen geschlossen. Rechtsgrundlage: Art. 5a BGMK (Bundesgesetz ueber die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes).
- Fruehzeitige Information der Kantone ueber relevante EU-Rechtsetzungsprojekte
- Konsultation der Kantone vor der Formulierung der Schweizer Position
- Einbezug kantonaler Experten in Decision-Shaping-Aktivitaeten
- Regelmaessiger Austausch zwischen Bund und Kantonen ueber den Stand der Uebernahme
Die Kantone muessen mit einem erhoehten Bedarf an personellen Ressourcen rechnen, insbesondere fuer:
- Koordination innerhalb der Kantone und zwischen den Kantonen (KdK)
- Teilnahme an Arbeitsgruppen und Konsultationen
- Umsetzung der uebernommenen Rechtsakte im kantonalen Zustaendigkeitsbereich
Der Bundesrat schlaegt einen neuen Art. 152a des Parlamentsgesetzes vor als lex specialis fuer die Mitwirkung des Parlaments beim Decision Shaping in den Binnenmarktabkommen.
| Element |
Inhalt |
| Information |
Bundesrat informiert die zustaendigen Kommissionen fruehzeitig ueber relevante EU-Rechtsetzungsprojekte |
| Konsultation |
Parlament kann Stellungnahmen abgeben, die der Bundesrat bei der Formulierung der Schweizer Position beruecksichtigt |
| Lex specialis |
Art. 152a ParlG geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen von Art. 152 ParlG vor |
| Weisungen |
Bundesrat erlasst Weisungen zur konkreten Ausgestaltung der Information und Konsultation |
- 1,5 Vollzeitstellen bei den Parlamentsdiensten fuer die Begleitung des Decision Shaping
Der Bundesrat schlaegt einen neuen Art. 40a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) vor.
- Zentrale Online-Plattform zur Veroeffentlichung aller fuer das Decision Shaping relevanten EU-Dokumente
- Benachrichtigung der Vernehmlassungsadressaten bei neuen relevanten EU-Rechtsentwuerfen
- Entwicklungskosten: 200 000 CHF (einmalig)
- Die Plattform soll sicherstellen, dass interessierte Kreise die EU-Rechtsentwicklungen zeitnah verfolgen koennen
Der Bundesrat fuehrt ein umfassendes Monitoring ein:
- Evaluation pro Legislaturperiode: Systematische Ueberpruefung der Funktionsweise der institutionellen Elemente
- Bericht ans Parlament: Der Bundesrat erstattet dem Parlament regelmaessig Bericht
- Qualitaetssicherung: Ueberpruefung, ob die Mitwirkungsrechte der Schweiz tatsaechlich wirksam sind
¶ Praxis anderer Staaten als Referenz
- Norwegen hat im EWR ein ausgebautes Decision-Shaping-System mit Zugang zu EU-Expertengruppen und Komitologie-Ausschuessen
- Die Erfahrungen zeigen: Fruehzeitige Einflussnahme ist effektiver als spaetere Verhandlungen
- Norwegen uebernimmt ca. 300 EU-Rechtsakte pro Jahr
- Daenemark nimmt als Nicht-EU-Mitglied im Schengen-Bereich am Decision Shaping teil
- Parallele zur Schweiz: Mitwirkung ohne formelles Stimmrecht
- Decision Shaping ist keine Mitentscheidung -- die Schweiz hat kein Stimmrecht, aber umfassende Mitwirkungsrechte
- Fruehzeitige Einflussnahme vor der formellen EU-Rechtsetzung ist der Kern des Ansatzes
- Drei Ebenen der internen Begleitung: Kantone, Parlament, Oeffentlichkeit
- Rechtsgrundlagen werden angepasst: Art. 5a BGMK, Art. 152a ParlG, Art. 40a RVOG
- Monitoring stellt die Wirksamkeit langfristig sicher
- Botschaft des Bundesrates zu den Bilateralen III (BBl 2025 610), Kapitel 2.1.3.1 «Decision Shaping», S. 93--94
- Botschaft, Kapitel 2.1.7 «Begleitmassnahmen», S. 120--136
- Botschaft, Kapitel 2.1.7.1 «Kantone», S. 121--126
- Botschaft, Kapitel 2.1.7.2 «Parlament», S. 126--133
- Botschaft, Kapitel 2.1.7.3 «Oeffentlichkeit», S. 133--136