Kapitel 2.14 der Botschaft (S. 987–994) beschreibt die Einrichtung eines regelmässigen hochrangigen politischen Dialogs zwischen der Schweiz und der EU. Es handelt sich um eine Gemeinsame Erklärung – rechtlich unverbindlich, aber politisch bedeutsam.
Die Schweiz und die EU vereinbaren einen institutionalisierten politischen Dialog auf Ministerebene. Dieser Dialog soll das Ge samtverhältnis Schweiz–EU über die bilateralen Abkommen hinaus pflegen. Die Leitung liegt beim EDA-Vorsteher (Schweizer Seite) und einem EU-Kommissar (EU-Seite). Die Treffen finden jährlich abwechselnd in der Schweiz und in Brüssel statt.
| Merkmal | Detail |
|---|---|
| Form | Gemeinsame Erklärung |
| Rechtsverbindlichkeit | Nein (politische Absichtserklärung) |
| Referendumspflicht | Nein |
| Kosten | Keine zusätzlichen |
Der hochrangige Dialog umfasst alle Aspekte des bilateralen Verhältnisses:
Separat behandelt werden Themen der Aussen- und Sicherheitspolitik – diese laufen über bestehende Kanäle (GASP-Dialog).
Obwohl rechtlich unverbindlich, hat der Dialog eine wichtige Funktion:
| Aspekt | Detail |
|---|---|
| Rechtsform | Gemeinsame Erklärung (unverbindlich) |
| Frequenz | Jährlich |
| Erstmalig | 3 Monate nach Inkrafttreten |
| Leitung CH | EDA-Vorsteher/in |
| Leitung EU | EU-Kommissar/in |
| Ort | Abwechselnd CH/Brüssel |
| Kosten | Keine zusätzlichen |
| Aussen-/Sicherheitspolitik | Separat behandelt |