Quelle: Botschaft zum Paket Bilaterale III, Kapitel 2.5 (S. 492–530)
PDF der Botschaft
Das Landverkehrsabkommen (LandVA) regelt seit 1999/2002 den Strassen- und Schienenverkehr zwischen der Schweiz und der EU. Es ist ein zentrales Element der schweizerischen Verlagerungspolitik und sichert die Rahmenbedingungen für den alpenquerenden Güterverkehr. Im Rahmen der Bilateralen III wird das LandVA institutionell abgesichert und in Teilbereichen aktualisiert — das Verhandlungsmandat wurde vollständig erfüllt und in Teilen übertroffen.
Die Schweiz konnte fünf explizite Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme durchsetzen und alle bestehenden verkehrspolitischen Errungenschaften sichern: das 40-Tonnen-Limit, das Kabotage-Verbot auf der Strasse, das Nacht- und Sonntagsfahrverbot sowie die LSVA.
Die Marktöffnung im Schienenpersonenverkehr erfolgt kontrolliert und zu Schweizer Bedingungen. Die Schweiz hat durchgesetzt, dass ihre bewährten Instrumente — Taktfahrplan, Tarifintegration und Netznutzungskonzept — vollumfänglich geschützt bleiben.
Die Schweiz hat in Art. 24a LandVA fünf zentrale Ausnahmen verankert:
| Nr. | Ausnahme | Bedeutung |
|---|---|---|
| 1 | Tarifintegration im öffentlichen Verkehr | GA, Halbtax und Verbundabos bleiben uneingeschränkt möglich |
| 2 | Taktfahrplan hat Vorrang | Der integrierte Taktfahrplan geniesst Priorität vor Open Access |
| 3 | Schweizer Kapazitätssicherung (NNK/NNP) | Netznutzungskonzept und Netznutzungspläne bleiben gültig |
| 4 | Sozialstandards nichtdiskriminierend | Schweizer Arbeits- und Sozialbedingungen gelten für alle Anbieter |
| 5 | Vergabe gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen | Kantone behalten Bestellkompetenz im Regionalverkehr |
Alle zentralen verkehrspolitischen Instrumente der Schweiz im Strassenverkehr bleiben unverändert bestehen:
Die LSVA wird im LandVA neu technologieoffen formuliert. Statt der bisherigen Berechnung nach EURO-Emissionskategorien wird eine emissionsbasierte Differenzierung ermöglicht. Dies erlaubt der Schweiz, die LSVA auch für neue Antriebstechnologien (Elektro, Wasserstoff) sachgerecht auszugestalten.
Das Beihilfeprotokoll zum LandVA hat einen eng begrenzten Geltungsbereich:
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Geltungsbereich | Nur Bereiche des Landverkehrsabkommens |
| Service public | Ausgenommen — öffentlicher Verkehr nicht erfasst |
| Eisenbahninfrastruktur | Nicht erfasst — Investitionen in Schiene bleiben Sache der Schweiz |
| Verlagerungspolitik | Nicht tangiert — NEAT, LSVA etc. bleiben eigenständig |
Das institutionelle Protokoll zum LandVA umfasst:
Das Änderungsprotokoll integriert die institutionellen Bestimmungen in das bestehende LandVA und aktualisiert technische Anhänge.
Die Vernehmlassung ergab 93 Stellungnahmen:
| Position | Anteil | Wichtige Akteure |
|---|---|---|
| Befürwortend | 71% | Kantone, SBB, VöV, Verlader, FDP, Mitte, SP, GLP |
| Dagegen | 11% | SVP, einzelne Transportverbände |
| Keine klare Position | 18% | Diverse |
Zentrale Anliegen der Befürworter:
| Thema | Detail |
|---|---|
| Abkommen | LandVA — Landverkehrsabkommen |
| In Kraft seit | 1999/2002 (Bilaterale I) |
| Verhandlungsmandat | Vollständig erfüllt, in Teilen übertroffen |
| Ausnahmen Rechtsübernahme | 5 explizite Ausnahmen in Art. 24a |
| Taktfahrplan | Vorrang gesichert |
| 40-Tonnen-Limit | Unverändert |
| Kabotage Strasse | Weiterhin verboten |
| LSVA | Technologieoffen reformuliert |
| Nacht-/Sonntagsfahrverbot | Unverändert |
| Beihilfeprotokoll | Nur LandVA-Bereich, Service public ausgenommen |
| Vernehmlassung | 71% befürwortend (von 93 Stellungnahmen) |
| Kernergebnis | Rechtssicherheit und Verlagerungspolitik gestärkt |