Quelle: Botschaft des Bundesrates zu den Bilateralen III, Kapitel 2.2.1–2.2.4 (S. 144–150)
PDF der Botschaft
Die Beihilfebestimmungen im Paket Schweiz–EU betreffen nur drei Binnenmarktabkommen: das Luftverkehrsabkommen (LuftVA), das Landverkehrsabkommen (LandVA) und das künftige Stromabkommen. Sie stellen sicher, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb zwischen schweizerischen und EU-Unternehmen in diesen Bereichen nicht verzerren. Das System folgt einem Zwei-Pfeiler-Ansatz: Die Schweiz überwacht mit einer eigenen Behörde (Beihilfekammer innerhalb der WEKO), die EU mit ihrem bestehenden System. Service public, Agrarsektor, Kulturförderung und zahlreiche weitere Bereiche bleiben ausdrücklich ausgenommen.
Die Beihilfeüberwachung erfasst ausschliesslich Beihilfen im Geltungsbereich der drei betroffenen Abkommen. Nicht erfasst sind insbesondere:
Diese klare Abgrenzung war ein zentrales Verhandlungsziel der Schweiz und wurde vollständig erreicht.
Das Überwachungssystem basiert auf dem Grundsatz der institutionellen Autonomie beider Seiten:
| Pfeiler | Zuständigkeit | Überwachungsbehörde |
|---|---|---|
| Schweizer Pfeiler | Beihilfen auf Schweizer Hoheitsgebiet | WEKO (Beihilfekammer) |
| EU-Pfeiler | Beihilfen in EU-Mitgliedstaaten | Europäische Kommission |
Die Schweiz muss kein supranationales Gericht akzeptieren. Streitfälle werden über die bestehenden Streitbeilegungsmechanismen der jeweiligen Abkommen gelöst.
Die Wettbewerbskommission (WEKO) erhält eine neue Beihilfekammer mit folgenden Merkmalen:
Die Vernehmlassung zeigte breite Zustimmung zum gewählten Ansatz:
Für die Einführung der Beihilfeüberwachung gilt eine grosszügige Übergangsfrist:
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Betroffene Abkommen | LuftVA, LandVA, Stromabkommen (nur 3 von ~20 Abkommen) |
| Überwachungsmodell | Zwei-Pfeiler-Ansatz (CH/EU je eigenständig) |
| CH-Behörde | Beihilfekammer innerhalb der WEKO |
| Geltungsbereich | Eng begrenzt auf die 3 Abkommen |
| Service public | Ausdrücklich NICHT betroffen |
| Agrarsektor | Ausdrücklich NICHT betroffen |
| Übergangsfrist | 5 Jahre nach Inkrafttreten |
| Vernehmlassung | Breite Zustimmung |
| Verhandlungsziel | Vollständig erfüllt |