Quelle: Botschaft des Bundesrates zu den Bilateralen III, S. 107--118
PDF der Botschaft
Der Streitbeilegungsmechanismus ist das institutionelle Herzstueck der Bilateralen III. Er ersetzt die bisherige rein diplomatische Streitloesung durch ein strukturiertes, dreistufiges Verfahren. Zentrales Element ist ein paritaetisches Schiedsgericht (SchG), das bei Streitigkeiten ueber die Auslegung oder Anwendung der Abkommen entscheidet. Die Rolle des EuGH ist begrenzt: Er wird nur bei Fragen des EU-Rechts beigezogen und entscheidet nie ueber den Streitfall selbst.
Die Schweiz und die EU verpflichten sich, alle Streitigkeiten ueber die Auslegung oder Anwendung der Binnenmarktabkommen ausschliesslich diesem Mechanismus zu unterbreiten. Es gibt keinen parallelen Weg ueber andere internationale Gerichte.
| Aspekt | Detail |
|---|---|
| Ebene | Diplomatisch-politisch |
| Frist | 3 Monate fuer eine Einigung |
| Charakter | Konsens-orientiert, informelle Loesung |
| Initiierung | Jede Partei kann den GA anrufen |
| Ergebnis | Einigung oder Weiterleitung an SchG |
Der GA ist die erste und bevorzugte Stufe. Die Parteien versuchen, den Streit auf diplomatischem Weg zu loesen. Gelingt dies nicht innert drei Monaten, kann jede Partei das Schiedsgericht anrufen.
Das Schiedsgericht ist das Kernelement des Mechanismus:
Zusammensetzung:
Verfahren:
Rolle des EuGH -- BEGRENZT:
Der EuGH wird nur unter drei kumulativen Bedingungen beigezogen:
Entscheidend: Der EuGH entscheidet nicht ueber den Streitfall selbst. Er beantwortet lediglich die Rechtsfrage zur Auslegung des EU-Rechts. Das Schiedsgericht bleibt immer zustaendig fuer den Entscheid ueber den Streitfall. Der EuGH kann zudem nicht von sich aus intervenieren.
Falls eine Partei den Entscheid des SchG nicht umsetzt, kann die andere Partei Ausgleichsmassnahmen ergreifen:
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Charakter | Verhaeltnismaessig, nicht punitiv |
| Rahmen | Nur im betroffenen oder einem anderen Binnenmarktabkommen |
| Ausnahme | Nicht im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens |
| Rueckwirkung | Keine |
| Sanktionen | Keine Strafzahlungen vorgesehen |
| Aufschiebende Wirkung | Automatisch 3 Monate, verlaengerbar durch SchG |
Die Ausgleichsmassnahmen unterliegen einer strengen Verhaeltnismaessigkeitspruefung:
Der Streitbeilegungsmechanismus sieht vor:
| Kriterium | Bilaterale III | EWR/EFTA | WTO |
|---|---|---|---|
| Gericht | Paritaetisches SchG | EFTA-Gerichtshof | WTO Panel/Appellate Body |
| Zusammensetzung | Paritaetisch (CH + EU) | 3 EFTA-Richter | 3 Panelisten |
| EuGH-Rolle | Begrenzt (nur Rechtsfragen) | Keine direkte | Keine |
| Ausgleichsmassnahmen | Verhaeltnismaessig | -- | Verhaeltnismaessig |
| Verbindlichkeit | Ja | Ja | Ja |